Vereinssatzung


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Stand 08.09.2022

Satzung der NABU-Kreisgruppe Goslar e.V. (gilt seit: 08.09.2022)

 

Der NABU vertritt die Interessen von Natur und Landschaft. In ihm finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und gemeinnützig wirkende Gemeinschaft zur Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen vor.

 

Der NABU bildet mit seinen Mitgliedern, Untergliederungen und Einrichtungen eine föderal strukturierte und demokratisch organisierte Ehrenamtsorganisation. Alle Mitglieder, Untergliederungen und Einrichtungen des NABU erkennen den bindenden Charakter dieser Satzung an und verpflichten sich, ihr Handeln an dieser Satzung und an den Leitsätzen des NABU auszurichten. Er ist sowohl national als auch international tätig und ist die deutsche Vertretung in der internationalen Naturschutzorganisation BirdLife International.

 

Der NABU steht in der Tradition des im Jahre 1899 von Lina Hähnle in Stuttgart gegründeten Bundes für Vogelschutz (BfV), der 1966 seinen Namen in Deutscher Bund für Vogelschutz (DBV) e.V. änderte. Seit dem Zusammenschluss mit dem Naturschutzbund der DDR im Jahre 1990 führte er den Namen Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V.

 

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche, männliche und diverse Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit

und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig

davon, dass die Funktionen auch von weiblichen und diversen Personen wahrgenommen werden können.

 

§ 1      Name, Sitz und Logo

 

1.            Die 1981 als Deutscher Bund für Vogelschutz, Kreisgruppe Goslar e.V. gegründete

Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland führt den Namen:

Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisgruppe Goslar e.V.

 

2.            Der Verein hat seinen Sitz in Goslar und ist beim zuständigen Amtsgericht Braunschweig im Vereinsregister unter der Nummer 110372 eingetragen.

 

3.            Der Verein ist eine selbstständige Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des

NABU im Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes mit Sitz in Hannover

und des Bundesverbandes mit Sitz in Stuttgart.

 

4.            Der Verein führt den Namen und das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz Goslar.

 

5.            Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur bedürfen der schriftlichen Zustimmung des

Landesverbandes.

 

6.            Der Verein orientiert sich an den Zielen des Landes- und Bundesverbandes, soweit es mit

dieser Satzung vereinbar ist.

 

7.            Das Logo des Vereins ist der Weißstorch mit der Bezeichnung NABU und dem Schriftzug Kreisgruppe Goslar e.V.

 

 

§ 2      Zweck und Aufgaben

 

1.            Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne

des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes und das Eintreten für die Belange des Arten- und Umweltschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt.

 

2.            Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

 

                a)            Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche

Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.

 

b)           Das Durchführen von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten, beispielsweise der Rehkitzrettung mittels Drohnensichtung.

 

c)            Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur, sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten

Bildungsbereich.

 

d)           Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz, z.B. durch Veranstaltungen,

Exkursionen und Pressearbeit.

 

e)            Mitwirkung an Planungen, die für die Belange des Natur- und Umweltschutzes bedeutsam sind.

 

f)             Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz.

 

g)            Einwirkung auf die Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.

 

h)           Einwirkung auf Gesetzgebung und Verwaltungen gemäß den genannten Aufgaben sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften, bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften

 

i)             die Mittelweitergabe an andere Körperschaften im Rahmen von § 58 Nr. 1, 2 Abgabenordnung

 

j)             die Beschaffung finanzieller Mittel. Dieses verbindet die Beziehungspflege mit dem Werben um den persönlichen finanziellen Einsatz für Zwecke des NABU.

 

3.            Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und

Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

 

§ 3      Gemeinnützigkeit

 

1.            Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt

nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell

tätig und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der

Bundesrepublik Deutschland. Er steht in seiner Tätigkeit als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet den Mitgliedern unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die ein damit unvereinbares Verhalten offenbaren, können wegen vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

2.            Vereinsmittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU.

 

3.            Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4      Finanzmittel

 

1.            Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden überwiegend durch Beiträge der Mitglieder, Spenden sowie durch sonstige Zuwendungen aufgebracht.

 

2.            Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Bundesvertreterversammlung festgesetzt und ist dem Bundesverband geschuldet.

 

3.            Die Kreisgruppe Goslar erhält zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Aufgaben vom Bundesverband Mittel, sofern steuerliche Freistellungsbescheide vorliegen.

 

4.            Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Landesverbandes keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 5      Mitgliedschaft und Mitgliedschaftsrechte

 

1.            Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene Vereine werden.

 

2.            Der NABU bietet folgende Mitgliedsformen:

 

a)            Ordentliche Mitglieder. Ordentliche Mitglieder sind alle natürlichen Personen, die sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichten.

 

b)           Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder werden gemäß der Ehrungsordnung ernannt.

 

c)            Korporative Mitglieder.

 

d)           Korrespondierende Mitglieder. Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit und Erfahrung in Fragen des Natur-und Umweltschutzes mit dem NABU in Gedankenaustausch stehen, können vom Präsidenten des Bundesverbandes zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden.

 

e)           Kindermitglieder. Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres.

 

f)             Jugendmitglieder. Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

 

g)            Familienmitglieder. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres können Familienmitglied werden. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

 

3.            Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Mit der Aufnahme entsteht die Mitgliedschaft im Gesamtverband in einer der in § 5 Abs. 2 genannten Mitgliedschaftsformen. Die Mitgliedschaft im Gesamtverband ist verbunden mit dem Recht, alle Veranstaltungen und Einrichtungen des NABU zu besuchen, sofern die zuständigen Organe nichts Anderes entscheiden. Jedes Mitglied erwirbt zugleich die Mitgliedschaft in der Untergliederung, die für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, es sei denn, das Mitglied wünscht die Zuordnung zu einer anderen Gliederung. An Wahlen und Abstimmungen können nur die Mitglieder oder Delegierten ihrer jeweiligen Untergliederung teilnehmen. Mitglieder, die nicht einer Untergliederung des Landesverbandes zugeordnet werden können oder wollen, werden Direktmitglieder des Landesverbandes; über ihre Aufnahme entscheidet der Vorstand des Landesverbandes.

 

4.            Über die Aufnahme von natürlichen Personen als Mitglied entscheidet der Vorstand der NABU-Untergliederung, die vom Mitglied gewünscht wird oder für dessen Hauptwohnsitz zuständig ist, oder der Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder das Präsidium. Über die Aufnahme bundesweit tätiger korporativer Mitglieder entscheidet das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Landesverband; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der Landesverband.

 

5.            Das aktive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und Mitglied sind. Das passive Wahlrecht haben natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Korporative Mitglieder haben das aktive Wahlrecht und nehmen es mit einer Stimme wahr. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im NABU enden auch alle Ämter.

 

6.            Die Mitgliedschaft endet:

 

a)            durch Widerruf der Aufnahme binnen vier Monaten durch das aufnehmende Organ, die Frist beginnt mit dem Versand des Mitgliedsausweises durch die Bundesgeschäftsstelle.

 

b)           durch Austritt. Er ist jederzeit und fristlos möglich. Ein Anspruch auf bereits geleistete Beitragszahlungen besteht nicht.

 

c)            durch Ausschluss durch die Schiedsstelle wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder Verstoßes gegen die Ziele des NABU.

 

d)           durch Streichung von der Mitgliederliste durch das Präsidium bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweimaliger Mahnung.

 

e)            durch Tod.

 

f)            Endet die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds, erlöschen auch die zugehörigen Familienmitgliedschaften.

 

 

§ 6      Organe des Vereins

 

1.            Organe des Vereins sind:

 

                a)            der Vorstand

 

                b)           die Mitgliederversammlung

 

 

§ 7      Mitgliederversammlung (MV)

 

1.            Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ des Vereins zuständig für die

 

a)                  Wahl des Vorstandes

 

b)           Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern,

 

                c)            Bestätigung der vom Vorstand ernannten Beisitzer,

 

                d)           Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,

 

                e)           Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes,

 

                f)            Entlastung des Vorstandes,

 

                g)            Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen,

 

                h)           Beschlussfassung über Satzungsänderungen

 

i)                    Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes

 

                j)             Auflösung des Vereins.

 

2.            Die MV wird von dem Vorsitzenden des Vereins, im Falle seiner Verhinderung vom stellv. Vorsitzenden, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Einberufung kann auch durch Veröffentlichung auf der Website des NABU Goslar oder in elektronischer Form (z.B. E-Mail) erfolgen. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind spätestens acht Tage vor der MV beim Vorstand einzureichen. Im Übrigen entscheidet die MV, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind. Anträge auf Satzungsänderung sind nach Ablauf der Einberufungsfrist zur MV nicht mehr zulässig. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins.

 

3.            Eine ordentliche MV findet einmal jährlich statt; Zeit und Ort der MV legt der Vorstand fest. Eine außerordentliche MV ist auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen.

 

4.            Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

5.            Die Sitzungen der MV sind für die Mitglieder des NABU offen. Soweit sie nicht der Kreisgruppe Goslar angehören, haben sie kein Antrags- und Stimmrecht. Ihnen kann das Wort erteilt werden.

 

6.            Die Wahlperiode der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Sie sollen über die für Kassenprüfungen notwendige Sachkenntnis verfügen. Es können auch Nichtmitglieder zu Kassenprüfer gewählt werden. Die Kassenprüfer prüfen die satzungsgemäße Verwendung der Finanzmittel sowie die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung auf der Basis der vorhandenen Buchhaltungsunterlagen sowie der erstellten Jahresabschlussunterlagen. Sie sollen so gewählt werden, dass jedes Jahr ein Kassenprüfer sein Amt neu antritt.

 

§ 8      Vorstand

 

1.            Der Vorstand des Vereins besteht aus:

 

a)            dem 1. Vorsitzenden

 

b)           dem 2. Vorsitzenden

 

c)            dem Kassenwart

 

d)           dem Schriftführer

 

2.            Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für Sonderaufgaben weitere

Personen in einen erweiterten Vorstand wählen. Die Mitglieder eines erweiterten

Vorstandes nehmen an den Vorstandssitzungen teil, sind aber keine

Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.

 

3.            Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden,

Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenwart

und Schriftführer sind einzelvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der

laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der

Mitgliederversammlung.

 

4.            Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer

von 4 Jahren (Vorstand) bzw. 2 Jahren (Kassenprüfer) gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines

neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die

Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern

ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

5.            Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist

beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende

oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit

der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per E-Mail) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 

6.            Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht,

eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person

übernimmt das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

§ 9      Haftung der Vorstandsmitglieder

 

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

 

 

§ 10    Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

1.            Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

2.            Der Jahresabschluss mit Erläuterung ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu

erstellen. Die Rechnungslegung ist am Ende des Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu

                prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 11    Allgemeine Bestimmungen

 

1.            Jede Tätigkeit im Rahmen der Mitgliedschaft im NABU ist ehrenamtlich.

 

2.            Angemessene Auslagen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei Nachweis oder Glaubhaftmachung erstattet.

 

3.            Der Vorstand des Vereins kann beschließen, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamts-pauschale bzw. der Übungsleiterpauschale im Sinne des Einkommenssteuergesetzes erhalten. Über die Aufwandsentschädigung für Vorstandstätigkeit beschließen die Vertreter-/Mitgliederversammlungen.

 

4.            Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen Geschäftsführer übertragen, soweit dies gesetzlich und satzungsmäßig zulässig ist. Näheres wird durch einen Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer geregelt.

 

5.            Bedienstete der NABU-Kreisgruppe Goslar können nicht Mitglied des Kreisvorstandes sein.

 

6.            Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die die gefassten Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung wiedergeben. Die Protokolle sind vom jeweiligen Verfasser des Protokolls zu unterzeichnen.

 

7.            Zu Jahreshauptversammlungen und Mitgliederversammlungen der Untergliederungen sind der Landesvorstand sowie falls vorhanden der Regional-, Bezirks- und Kreisvorstand einzuladen. Vorstände von übergeordneten NABU-Untergliederungen und das Präsidium haben das Recht an Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben Rederecht, aber Stimmrecht nur dann, wenn sie Mitglied der entsprechenden Untergliederung sind.

 

8.            Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält bzw. unzulässige Bestimmungen enthalten sollte, gelten die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 12    Wahlen und sonstige Beschlussfassungen

 

1.            Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

2.            Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Vertreter verlangt wird.

 

3.            Gewählt wird in Sammelabstimmung; es kann jedoch Einzelwahl oder verbundene Einzelwahl beschlossen werden.

 

4.            Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Bewerber diese Mehrheit, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Erhalten bei der Stichwahl beide Bewerber die gleiche Stimmzahl entscheidet das Los, das vom Versammlungsleiter zu ziehen ist.

 

5.            Bei verbundenen Einzelwahlen können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Bewerber gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerber, die die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind nicht ausreichend Bewerber mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählt, so findet unter den nicht gewählten Bewerbern ein zweiter Wahlgang statt, in dem die relative Mehrheit ausreicht.

 

§ 13    Satzungsänderungen

 

1.            Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2.            Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, Änderungen/Anpassungen der Satzung, die auf Grund etwaiger Beanstandungen eines Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden, ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

 

§ 14    Auflösung und Vermögensbindung

 

1.            Über die Auflösung der NABU-Kreisgruppe Goslar beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

2.            Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an den NABU-Landesverband Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15    Inkrafttreten

 

 

1.            Diese Satzung wurde in der vorliegenden Fassung auf der Mitgliederversammlung am 08.09.2022 beschlossen und tritt mit Eintragung beim Registergericht in Kraft. Sie ersetzt die bisherige Satzung in der am 22.3.2018 beschlossenen Fassung.


Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisgruppe Goslar e.V. (galt bis 8.9.2022)

 

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1) Die 1982 als Deutscher Bund für Vogelschutz, Kreisgruppe Goslar e.V. gegründete Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland führt den Namen: Naturschutzbund Deutschland (NABU) Kreisgruppe Goslar e.V. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Goslar und ist beim zuständigen Amtsgericht Braunschweig im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der Verein ist eine selbstständige Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des NABU im Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes mit Sitz in Hannover und des Bundesverbandes mit Sitz in Stuttgart.

(4) Der Verein führt den Namen und das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz Goslar

(5) Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.

(6) Der Verein orientiert sich an den Zielen des Landes- und Bundesverbandes, soweit es mit dieser Satzung vereinbar ist.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz sowie des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

a) Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.

b) Das Durchführen von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten.

c) Umweltbildung durch Heranführung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur, sowie die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich.

d) Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz, z.B. durch Veranstaltungen, Exkursionen und Pressearbeit.

e) Mitwirkung an Planungen, die für die Belange des Natur- und Umweltschutzes bedeutsam sind.

f) Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz.

g) Einwirkung auf die Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.

(3) Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell tätig und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

§ 3 Finanzmittel

 

(1) Die für den Zweck und die Aufgaben erforderlichen Mittel werden durch Anteile aus Beiträgen der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Die Anteile aus den Beiträgen erhält der Verein vom Bundesverband in einer von der Vertreterversammlung des Landesverbandes festgesetzten Höhe. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(2) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass

a. Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe oder pauschaliert, soweit steuerlich zulässig, erstattet werden können,

b. Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 a EStG und der Übungsleiterfreibeträge, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können. Der Umfang der Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. (2) Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1) Der Verein setzt sich zusammen aus

a) natürlichen Mitgliedern,

b) korporativen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

(2) Mitglied können natürliche oder juristische Personen werden

a) Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres

b) Jugendmitglieder sind alle Mitglieder zwischen dem 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr.

c) Kinder eines ordentlichen Mitglieds können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Familienmitglied sein. Familienmitglied kann auch werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist, in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

(2) Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband und Bundesverband. (3) Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand der zuständigen Untergliederung, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder des Präsidiums des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem die zuständige Untergliederung angehört worden ist. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Organ endgültig. Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen.

(5) Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die zentrale Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

(6) Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme bundesweit tätiger juristischer Personen entscheidet das Präsidium; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der zuständige Landesverband; über die Aufnahme örtlich tätiger juristischer Personen entscheidet der Vereinsvorstand.

(7) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Bestrebungen des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes, des Landesverbandes oder Bundesverbandes von der Vertreterversammlung ernannt.

(8) Die Kinder- und Jugendmitglieder werden organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jugendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben. Für Auszubildende, Schüler und Studenten, Bundesfreiwilligendienstler oder Mitglieder, die in einem vergleichbaren Lebensabschnitt sind, und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft besteht.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden

b) dem 2. Vorsitzenden

c) dem Kassenwart

d) dem Schriftführer

 

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für Sonderaufgaben weitere Personen in einen erweiterten Vorstand/Beirat wählen. Die Mitglieder eines erweiterten Vorstandes/Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, sind aber keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer sind einzelvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren (Vorstand) bzw. 2 Jahren (Kassenprüfer) gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren (postalisch oder per Email) gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person übernimmt das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

(6) Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinn von § 4.

(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von 2 Kassenprüfern

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

d) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

e) Entlastung des Vorstandes

f) Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h) Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes

i) Auflösung des Vereins

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, jährlich einmal möglichst innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(5) Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder in der Tageszeitung „Goslarsche Zeitung“ und durch Aushang an der Vereinstafel mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei beabsichtigten Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Änderungen mit der Einladung bekannt zu geben.

(6) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht wurden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

(7) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Vorstandsämter haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen.

(8) Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies mindestens ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern. Bei Wahlen und Abstimmungen ist jeweils die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen jedoch der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Beschlüsse über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

 

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Der Jahresabschluss mit Erläuterung ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Die Rechnungslegung ist am Ende des Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

§ 9 Auflösung

 

(1) Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Kreisgruppe Goslar e.V. beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


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Erläuterungen zur geplanten Satzungsänderung und –neufassung 2022

 

 

Wir müssen als Gruppe unsere Satzung an die des Landesverbandes und Bundesverbandes anpassen.

 

Hintergrund:

Die NABU-Bundesvertreterversammlung hat im November 2017 Änderungen in der Satzung des Bundesverbandes beschlossen. Laut § 25 müssen sämtliche Untergliederungen ihre Satzung bis zum 31.12.2022 an die des Bundesverbandes anpassen.

 

Neugliederung der Satzung

Die Gliederung der bisherigen Satzung ist verbesserungsbedürftig, da in den vergangenen Jahren vorgenommene Satzungsänderungen die ursprüngliche Struktur beeinflussten. Die Neugliederung der Satzung und die thematische Zusammenfassung von Regelungen verfolgen das Ziel, die Satzung leichter anwendbar zu machen. Darüber hinaus wurden zur Beseitigung von Missverständlichkeiten oder zur Anpassung der Satzung an gesetzliche Vorgaben an verschiedenen Stellen sprachliche bzw. redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Einführung einer Präambel

Eine Präambel ist rechtlich nicht erforderlich. Sie soll aber die über die eher satzungstechnisch und steuerrechtlich geprägten Angaben zum Vereinszweck hinausgehend die Motive, Absichten und Zwecke des NABU darstellen sowie den der innerverbandlichen Zusammenarbeit zu Grunde liegenden "Basiskonsens" veranschaulichen.

Namensgebung (§ 1)

Um die Abkürzung NABU in der Kommunikation in den Vordergrund stellen zu können, wird die Änderung des Vereinsnamens in "NABU (Naturschutzbund Deutschland) Kreisverband/Kreisgruppe/Bezirksgruppe/Regionalverband ….. (Ort) [e.V.] " vorgenommen.

Ergänzung des Vereinszwecks und der Aufgaben (§ 2)

Die Erweiterung des § 2 Abs 2e um die Möglichkeit, sich bei umweltrechtlichen Entscheidungen auch für das Hinwirken auf die Einhaltung aller entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften einsetzen zu können, erscheint in Bezug auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz sinnvoll und notwendig.

Die Erweiterung der Vereinszwecke und der Aufgaben um die Aufgabe „Beschaffung finanzieller Mittel“ (§ 2 Abs 2i) empfiehlt sich auf Grund der Einführung der EU-Datenschutzgrundverordnung im Mai 2016 und der darin enthaltenen Regelungen zu Mailings an Vereinsmitglieder und externe Förderer. Ohne diese Regelung müssten bei Spendenaufrufen, die sich an NABU-Mitglieder richten, hohe datenschutzrechtliche Hürden überwunden werden. Es wäre unter Um-ständen nur mit Schwierigkeiten möglich, Mitglieder um die Unterstützung bei Grundstückskäufen o.ä. zu bitten.

Mit dem Bekenntnis des § 2 Abs 4 soll deutlich gemacht werden, dass der NABU einerseits offen ist für Mitglieder unterschiedlicher Kulturen, Ethnien und Weltanschauungen, sofern diese sich zu den Zielen des NABU bekennen. Mit-glieder, die hingegen damit unvereinbare Gesinnungen offenbaren, sollen ausgeschlossen werden.

Neuer Paragraf zur Gemeinnützigkeit (§ 3)

Die Zusammenfassung der Vorschriften sowie die Neuregelung sind aus formalen Gründen geboten.

Mitgliederaufnahmeverfahren und Widerruf der Aufnahme (§ 6)

Das tatsächliche Verfahren zur Aufnahme neuer Mitglieder weicht von den Vorgaben der bisherigen Satzung ab. Darüber hinaus fehlen Regelungen, die es erlauben, die Aufnahme zu widerrufen, wenn Gründe bekannt werden, die Seite 2/2

gegen eine NABU-Mitgliedschaft sprechen. Die Neufassung passt die Satzungsvorgaben zur Aufnahme an die gelebte Praxis an. Darüber hinaus wird eine viermonatige Widerrufsfrist eingeführt. Um spontanen "feindlichen Übernahmen" entgegenwirken zu können, sieht die Neufassung vor, dass die Mitgliedschaft erst mit der Zusendung des Mitgliedsausweises gültig wird.

Des Weiteren wird Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, abweichend vom Territorialitätsprinzip, Mitglied in einer NABU-Untergliederung zu werden, deren Bereich nicht dem Wohnsitz entspricht.

Neuer Paragraf zur Gliederung (§ 7) Um die grundsätzliche Verständigung auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gliederungen untereinander und den übergeordneten Gliederungen wird das Recht zur Prüfung und Beratung der nachgeordneten Gliederungen gegeben.

Neuer Paragraf zur NAJU (§ 8)

Einladung zur Mitgliederversammlung neu geregelt (§ 10)

Die bisherige Satzung enthält Regelungen die bestimmen, dass persönlich adressierte Einladungen in Textform zulässig sind. Die aktuelle Rechtsprechung macht diese Regelungen entbehrlich, sie sollen daher entfallen. Stattdessen soll bestimmt werden, dass Einladungen schriftlich zu erfolgen haben.

Regelung zur Nicht-Stimmberechtigung der Beisitzer aufgenommen (§ 11 Abs 2)

Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird in einem eigenen Paragrafen gefasst (§ 12)

Einführung einer NABU-Schiedsstelle (§ 13)

Verankerung der NABU-Ordnungen und Richtlinien in der Satzung (§ 14)

Die NABU-Ordnungen (z.B. Ehrungsordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Ordnung zur guten Verbandsführung, Schiedsordnung, Datenschutzordnung) die unterhalb der Satzung stehen, müssen in der Satzung verankert werden, um Gültigkeit zu haben.

Allgemeine Bestimmungen (§ 15)

Aus steuerlichen Gründen muss in § 15 Abs 3 eine Klarstellung zum Beschluss von Aufwandsvergütungen erfolgen.

Auf Anregung von Landesverbänden wurden die allgemeinen Bestimmungen um Regelungen zur Teilnahme von Vor-ständen von Landesverbänden und dem Präsidium an Mitgliederversammlungen von Untergliederungen ergänzt (§ 15 Abs 7) sowie eine salvatorische Klausel aufgenommen (§ 15 Abs 8).

Neuer Paragraf zur Verfahrensbeschreibung für Wahlen und Beschlussfassungen (§ 16)

Verfahrensbeschreibung für Satzungsänderungen jetzt in eigenem § 17

Neuer Paragraf zum Inkrafttreten (§ 19) Seite 2/2

gegen eine NABU-Mitgliedschaft sprechen. Die Neufassung passt die Satzungsvorgaben zur Aufnahme an die gelebte Praxis an. Darüber hinaus wird eine viermonatige Widerrufsfrist eingeführt. Um spontanen "feindlichen Übernahmen" entgegenwirken zu können, sieht die Neufassung vor, dass die Mitgliedschaft erst mit der Zusendung des Mitgliedsausweises gültig wird.

Des Weiteren wird Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet, abweichend vom Territorialitätsprinzip, Mitglied in einer NABU-Untergliederung zu werden, deren Bereich nicht dem Wohnsitz entspricht.

Neuer Paragraf zur Gliederung (§ 7) Um die grundsätzliche Verständigung auf eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gliederungen untereinander und den übergeordneten Gliederungen wird das Recht zur Prüfung und Beratung der nachgeordneten Gliederungen gegeben.

Neuer Paragraf zur NAJU (§ 8)

Einladung zur Mitgliederversammlung neu geregelt (§ 10)

Die bisherige Satzung enthält Regelungen die bestimmen, dass persönlich adressierte Einladungen in Textform zulässig sind. Die aktuelle Rechtsprechung macht diese Regelungen entbehrlich, sie sollen daher entfallen. Stattdessen soll bestimmt werden, dass Einladungen schriftlich zu erfolgen haben.

Regelung zur Nicht-Stimmberechtigung der Beisitzer aufgenommen (§ 11 Abs 2)

Die Haftung der Vorstandsmitglieder wird in einem eigenen Paragrafen gefasst (§ 12)

Einführung einer NABU-Schiedsstelle (§ 13)

Verankerung der NABU-Ordnungen und Richtlinien in der Satzung (§ 14)

Die NABU-Ordnungen (z.B. Ehrungsordnung, Beitragsordnung, Finanzordnung, Ordnung zur guten Verbandsführung, Schiedsordnung, Datenschutzordnung) die unterhalb der Satzung stehen, müssen in der Satzung verankert werden, um Gültigkeit zu haben.

Allgemeine Bestimmungen (§ 15)

Aus steuerlichen Gründen muss in § 15 Abs 3 eine Klarstellung zum Beschluss von Aufwandsvergütungen erfolgen.

Auf Anregung von Landesverbänden wurden die allgemeinen Bestimmungen um Regelungen zur Teilnahme von Vor-ständen von Landesverbänden und dem Präsidium an Mitgliederversammlungen von Untergliederungen ergänzt (§ 15 Abs 7) sowie eine salvatorische Klausel aufgenommen (§ 15 Abs 8).

Neuer Paragraf zur Verfahrensbeschreibung für Wahlen und Beschluss-fassungen (§ 16)

Verfahrensbeschreibung für Satzungsänderungen jetzt in eigenem § 17

Neuer Paragraf zum Inkrafttreten (§ 19)